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Carport Grenzbebauung – Abstände die eingehalten werden müssen!

Carport Grenzbebauung – Abstände die eingehalten werden müssen!

Carport Grenzbebauung
Sie wollen einen Carport errichten und wissen nicht welche Abstände Sie einhalten müssen? Dann haben wir die nötigen Antworten für Sie. Bei einer Carport Grenzbebauung gelten meist die selben Sonderregelungen wie bei einer Garage. Es sind eigentlich immer Vorschriften für die Grenzbebauung festgelegt, wer zu seinem Nachbarn eine gute Beziehung pflegt, kann diese ggbf. ignorieren.
 

Vorschriften bei einer Carport Grenzbebauung

Auch wenn es praktisch und aus Platzgründen vorteilhaft ist das Carport direkt an der Grenze zu errichten, ist das nicht immer erlaubt. Wollen Sie ein Carport errichten, müssen Sie bestimmte Abstände zur Grenze und zu den naheliegenden Gebäuden einhalten. Werden diese Abstände ignoriert, kann Ihr Nachbar oder das Bauamt den Abbau fordern.

Zuerst sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihr Carport genehmigungspflichtig ist oder nicht. Die Vorschriften sind hier unterschiedlich und man hat mit einem genehmigungsfreien Carport viele Freiheiten, die man mit einem genehmigungspflichtigen nicht hat. Ob Ihr Carport eine Genehmigung benötigt können Sie in unserem Artikel nachlesen: Carport Baugenehmigung

Da die Vorschriften für eine Carport Grenzbebauung von einigen Faktoren abhängt und dabei oft Sonderregelungen gelten, sollten Sie unbedingt Ihr zuständiges Bauamt um Auskunft bitten.
 

Grenzbebauung mit genehmigungsfreiem Carport einfach möglich

Carport Grenze
Wenn Ihr Carport keine Baugenehmigung benötigt, können Sie dieses in den meisten Fällen ohne einer schriftlichen Einverständnis Ihres Nachbarn direkt an der Grundgrenze errichten.

Grundsätzlich gilt, wenn die Wandhöhe maximal 3 Meter und die eingenommene Grundstücksfläche maximal 40m² beträgt, können Sie eine Grenzbebauung durchführen. Diese Vorgaben können sich aber von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
 

Grenzbebauung anhand des Bebauungsplan & geltende Abstände

Geltend sind die Regelungen bzw. Vorgaben im Bebauungsplan, dabei gehören die Baulinien und Baugrenzen beachtet. Die Baulinie schreibt Ihnen vor, wo die Außengrenze des Gebäudes sein muss. Die Baugrenzen geben eine Fläche vor, in der das Bauvorhaben errichtet werden muss.

Je nach Bundesland sind die Abstände verschieden, grundsätzlich muss ein Abstand von 2,5 bis 3 Meter eingehalten werden. Dieser dient der Beleuchtung und der Sicherheit bzw. dem Brandschutz und ggbf. auch der Belüftung. Ist im Bebauungsplan festgelegt, dass die Grundstücksgrenze bebaut werden darf, können diese Abstände ignoriert werden.
 

Carport Grenzbebauung mit Einverständnis des Nachbarn

Wenn Sie ein genehmigungsfreies Carport planen, brauchen Sie eine schriftliche Einverständnis Ihres Nachbarn um es an die Grundgrenze errichten zu können. Halten Sie sich an die geltenden Abstände, können Sie auf diese verzichten und Ihr Carport nach Belieben aufstellen.

In speziellen Fällen kann es vorkommen, dass ein Teil des Nachbargrundstücks verwendet werden „muss“. Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, als dass das Carport mit einem Teil auf das Grundstücks des Nachbars ragt, brauchen Sie dazu eine Eintragung einer Abstandsflächenbaulast. In dieser erklärt der Nachbar, dass er ein Teil seines Grundstückes für Ihr Bauvorhaben zur Verfügung stellt.

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Carport Grenzbebauung ohne Einverständnis des Nachbarn

Wenn im Bebauungsplan eine Grenzbebauung festgelegt ist, brauchen Sie keine Einverständnis. Ist Ihr Carport genehmigungspflichtig, sie wollen dieses an der Grenze errichten müssen sie Ihr Bauvorhaben beim zuständigen Bauamt melden. Die informieren dann Ihren Nachbarn über Ihr Bauvorhaben und fordern eine Einverständnis ein.

Sollten Sie ein genehmigungspflichtiges Carport an der Grenze planen, sollten Sie vor der Einreichung auf jeden Fall Ihrem Nachbarn darüber Auskunft geben. Teilt er nämlich dem Bauamt mit, dass er mit Ihrem Carport nicht einverstanden ist, wird Ihr Bauvorhaben nicht genehmigt.
 

Sonderregelungen bei einer Grenzbebauung

Grenzbebauung Carport an Haus
Bei der Grenzbebauung mit einem Carport können Sonderregelungen gelten. Hat Ihr Nachbar direkt oder sehr nahe an er Grenze ein Nebengebäude z.B. Garage, Carport, Gartenhütte oder ähnliches errichtet, gelten nun die selben Abstände für Sie. Übersteigt die Größe Ihres Bauvorhabens nicht die Größe des Bauobjektes Ihres Nachbarn, dürfen Sie die selben Abstände verwenden.

Ist jedoch direkt an der Grenze ein Haus und kein Nebengebäude, muss eine Brandschutzwand errichtet werden. Dies gilt nur, wenn die Gebäude Wand an Wand gebaut werden sollen.
 

Carport mit Fenster an der Grundgrenze bauen

Wollen Sie ein Carport mit einer Seitenwand inkl. Fenster errichten, kann das bei einer Grenzbebauung zum Problem werden. Der betroffene Nachbar hat in diesem Fall das „Fensterabwehrrecht“, da mit Ihrem Fenster das Grundstück einsehbar wird und Sie somit in seine Privatsphäre eingreifen.

Hat das Carport lediglich eine Seitenwand an der Grundstücksgrenze und es wird kein Fenster verbaut, ist das natürlich kein Problem.
 

Zaun ausgehend von Ihrem Carport

Zusätzlich zum Carport wollen Sie noch einen Zaun direkt an der Grenze errichten lassen. Hier gelten folgende Bestimmungen: Der Zaun darf in der Regel nur 1,50 hoch sein, auch ist der Eigentümer verpflichtet diesen zu Pflegen und für Schäden aufzukommen. Diese Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

 
 

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